Was von 2.000 Euro Aktivrente am Ende tatsächlich bleibt
Seit Januar 2026 können Beschäftigte nach Erreichen der Regelaltersgrenze bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei verdienen. Steuerfrei heißt aber nicht abgabenfrei: Kranken- und Pflegeversicherung werden weiter fällig. Was am Ende auf dem Konto ankommt, lässt sich recht genau abschätzen.
Die Aktivrente ist eine der sichtbarsten Neuerungen der Rentenreform. Gemeint ist keine eigene Rentenart, sondern ein Steuerfreibetrag für Arbeitslohn im Alter. Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und weiterarbeitet, kann bis zu 2.000 Euro brutto im Monat verdienen, ohne dass darauf Lohnsteuer anfällt. Rechtsgrundlage ist § 3 Nr. 21 des Einkommensteuergesetzes, die Regelung gilt seit dem 1. Januar 2026. Für viele ältere Beschäftigte ist das ein deutlicher Unterschied zu früher, als der Lohn zusammen mit der Rente voll besteuert wurde.
Wer die Aktivrente nutzen kann
Der Freibetrag gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben und in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung arbeiten. Für den Jahrgang 1960 liegt diese Grenze bei 66 Jahren und vier Monaten, ab Jahrgang 1964 bei 67 Jahren. Ob gleichzeitig eine Rente bezogen wird, spielt für die Steuerfreiheit keine Rolle.
Nicht erfasst sind:
- Minijobs, weil sie nach eigenen Regeln pauschal abgerechnet werden,
- Selbstständige und Freiberufler, deren Einbeziehung zwar diskutiert, aber nicht beschlossen wurde,
- Beamtinnen und Beamte sowie andere Beschäftigte ohne Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung,
- Frührentner, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben.
So wird die Aktivrente abgerechnet
Einen gesonderten Antrag beim Finanzamt braucht es in der Regel nicht. Der Arbeitgeber berücksichtigt den Freibetrag direkt in der Lohnabrechnung. Der Betrag gilt monatsweise: Wer in einem Monat weniger als 2.000 Euro verdient, kann den Rest nicht in einen anderen Monat übertragen. Pro Jahr sind höchstens 24.000 Euro steuerfrei.
Der Freibetrag gilt nur einmal, also nicht für jedes Arbeitsverhältnis gesondert. Bei zwei Jobs wird er grundsätzlich im ersten Arbeitsverhältnis angesetzt. Läuft ein Job über die Steuerklasse VI, ist eine schriftliche Bestätigung nötig, dass der Freibetrag nicht bereits woanders genutzt wird.
Ein Vorteil gegenüber anderen steuerfreien Leistungen: Die Aktivrente unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Sie erhöht also nicht den Steuersatz, mit dem die übrigen Einkünfte, etwa die Rente selbst, besteuert werden.
Welche Abgaben trotzdem anfallen
Die Steuerfreiheit betrifft nur die Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer. Sozialversicherungsbeiträge werden wie bei jedem anderen Arbeitslohn berechnet:
- Krankenversicherung: Beschäftigte zahlen die Hälfte des Beitragssatzes und die Hälfte des Zusatzbeitrags ihrer Krankenkasse. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag liegt 2026 bei 2,9 Prozent, viele Kassen verlangen mehr.
- Pflegeversicherung: Der Beitragssatz beträgt 3,6 Prozent, davon tragen Beschäftigte 1,8 Prozent. Kinderlose zahlen einen Zuschlag von 0,6 Prozent allein, zusammen also 2,4 Prozent. In Sachsen ist die Verteilung abweichend.
- Rentenversicherung: Wer nach der Regelaltersgrenze eine volle Altersrente bezieht, ist in der Beschäftigung rentenversicherungsfrei. Der Arbeitgeber zahlt seinen Anteil trotzdem. Wer dagegen noch keine Rente bezieht, zahlt weiter Rentenbeiträge und erwirbt damit zusätzliche Ansprüche.
- Arbeitslosenversicherung: Nach Erreichen der Regelaltersgrenze fallen für Beschäftigte keine Beiträge mehr an.
Ein Beispiel: 2.000 Euro brutto
Annahmen (Modellrechnung): Beschäftigter nach Erreichen der Regelaltersgrenze, bezieht bereits eine volle Altersrente, gesetzlich krankenversichert, kinderlos, Bruttolohn 2.000 Euro im Monat, Zusatzbeitrag der Krankenkasse 2,9 Prozent, Berechnung mit dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent.
Krankenversicherung, Arbeitnehmeranteil 7,3 % plus 1,45 % Zusatzbeitrag: 175 Euro
Pflegeversicherung, 1,8 % plus 0,6 % Kinderlosenzuschlag: 48 Euro
Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer: 0 Euro
Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung: 0 Euro
Netto: 2.000 − 175 − 48 = 1.777 Euro
Je nach Einzelfall weicht das Ergebnis ab. Wer Kinder hat, zahlt 0,6 Prozentpunkte weniger zur Pflegeversicherung, bei 2.000 Euro sind das 12 Euro mehr netto. Ein höherer Zusatzbeitrag der eigenen Kasse senkt das Netto dagegen. Wer bereits eine volle Altersrente bezieht, hat zudem keinen Anspruch auf Krankengeld. In diesem Fall gilt häufig der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 Prozent, wodurch rund 6 Euro mehr übrig bleiben können. Wer noch keine Rente bezieht, zahlt dagegen zusätzlich den Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung von 9,3 Prozent, also 186 Euro, und erwirbt dafür höhere Rentenansprüche.
Was passiert oberhalb von 2.000 Euro
Der Freibetrag ist keine Grenze für den Verdienst. Wer mehr verdient, darf das selbstverständlich. Nur der Teil oberhalb von 2.000 Euro im Monat wird ganz normal über die Lohnsteuer besteuert. Bei einem Bruttolohn von 2.600 Euro sind also 600 Euro steuerpflichtig. Wie hoch die Steuer darauf ausfällt, hängt von der Steuerklasse und den übrigen Einkünften ab. Weil die Rente selbst nicht über den Lohn versteuert wird, kann dennoch eine Steuererklärung nötig sein. Wann das der Fall ist, steht im Beitrag zur Steuererklärung für Rentner.
Zurück zum alten Arbeitgeber
Bisher stand einer befristeten Weiterbeschäftigung beim früheren Arbeitgeber oft das sogenannte Anschlussverbot im Weg: Eine sachgrundlose Befristung war nicht möglich, wenn schon vorher ein Arbeitsverhältnis bestand. Mit dem Rentenpaket wurde das für Beschäftigte nach Erreichen der Regelaltersgrenze gelockert. Eine befristete Rückkehr zum bisherigen Arbeitgeber ist damit auch ohne Sachgrund möglich. Das macht Modelle wie eine Teilzeitstelle für ein oder zwei Jahre nach dem Rentenbeginn einfacher.
Was vor dem Start zu prüfen ist
- Regelaltersgrenze: Wann sie für den eigenen Jahrgang erreicht ist, zeigt die Renteninformation oder der Beitrag zur Regelaltersgrenze nach Jahrgang.
- Art der Beschäftigung: Nur eine sozialversicherungspflichtige Stelle kommt infrage, kein Minijob.
- Krankenkasse: Den aktuellen Zusatzbeitrag und die Frage nach dem ermäßigten Beitragssatz klärt die eigene Kasse.
- Lohnabrechnung: Nach dem ersten Monat lohnt ein Blick, ob die Steuerfreiheit tatsächlich berücksichtigt wurde.
- Rentenbezug: Wer die Rente aufschiebt, erhält für jeden Monat einen Zuschlag von 0,5 Prozent, zahlt aber weiter Rentenbeiträge. Die Deutsche Rentenversicherung berät dazu kostenfrei unter 0800 1000 4800.
Wie die Aktivrente in das gesamte Reformpaket passt, beschreibt der Überblick zur Rentenreform 2026.
Was am Ende übrig bleibt
Die Aktivrente nimmt den Arbeitslohn im Alter bis 2.000 Euro im Monat von der Steuer aus, nicht aber von den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung. In der Modellrechnung bleiben einem kinderlosen Beschäftigten mit Vollrente rund 1.777 Euro, mit Kindern etwas mehr. Der Freibetrag wird über die Lohnabrechnung berücksichtigt, gilt nur für sozialversicherungspflichtige Jobs und je Monat. Wer mehr verdient, versteuert nur den Teil oberhalb der Grenze.
- Gesetze im Internet: § 3 EStG, Nr. 21: Steuerfreiheit von Arbeitslohn nach Erreichen der Regelaltersgrenze (Aktivrente)
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html - Die Bundesregierung: Gesetzliche Neuregelungen zum Januar 2026, darunter die Aktivrente
https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/gesetzliche-neuregelungen-januar-2026-2399838 - Gesetze im Internet: § 5 SGB VI: Versicherungsfreiheit nach Erreichen der Regelaltersgrenze und Verzicht
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__5.html - Deutsche Rentenversicherung: Fragen und Antworten zum Rentenpaket 2025
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/FAQ/Gesetzesaenderungen/rentenpaket-2025/Rentenpaket-2025.html
Hinweis: Dieser Beitrag beschreibt die allgemeine Rechtslage zum genannten Stand und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte zur eigenen Rente geben die Deutsche Rentenversicherung (kostenfreies Servicetelefon 0800 1000 4800), zur Krankenversicherung die eigene Krankenkasse und zu Steuerfragen eine Steuerberatung oder ein Lohnsteuerhilfeverein. Beispielrechnungen sind vereinfachte Modellwerte.