Warum das Jahr des Rentenbeginns über die Steuer entscheidet
Zwei Nachbarn mit gleich hoher Rente können sehr unterschiedlich viel Steuer zahlen. Der Grund liegt im Jahr, in dem die Rente begonnen hat: Es legt fest, welcher Anteil dauerhaft steuerpflichtig ist. Wer 2026 in Rente geht, versteuert 84 Prozent.
Seit 2005 werden gesetzliche Renten in Deutschland schrittweise stärker besteuert. Im Gegenzug können Beschäftigte ihre Beiträge zur Rentenversicherung inzwischen vollständig als Sonderausgaben absetzen. Dieser Umbau zur sogenannten nachgelagerten Besteuerung dauert Jahrzehnte. Für jede Rentnerin und jeden Rentner wird dabei einmal festgelegt, wie viel der Rente steuerfrei bleibt, und zwar abhängig vom Jahr des Rentenbeginns.
Das Kohortenprinzip: ein Jahrgang, ein Prozentsatz
Das Einkommensteuergesetz (§ 22 EStG) ordnet jedem Jahr des Rentenbeginns einen Besteuerungsanteil zu. Wer in einem bestimmten Jahr in Rente geht, gehört zu dieser Kohorte und behält den Prozentsatz für die gesamte Bezugsdauer. Wer 2005 oder früher in Rente ging, versteuert 50 Prozent, wer 2026 beginnt, 84 Prozent. Maßgeblich ist der tatsächliche Rentenbeginn laut Bescheid, nicht das Jahr des Antrags und nicht der Geburtsjahrgang.
Das gilt für die gesetzliche Rente, aber auch für Renten aus berufsständischen Versorgungswerken, der landwirtschaftlichen Alterskasse und für Basis- oder Rürup-Renten. Betriebsrenten, Riester-Renten und private Rentenversicherungen werden dagegen nach eigenen Regeln besteuert.
Warum der Anstieg seit 2023 langsamer verläuft
Ursprünglich sollte der Besteuerungsanteil bis 2020 um zwei Prozentpunkte und danach um einen Punkt pro Jahr steigen, sodass Renten ab einem Rentenbeginn 2040 voll steuerpflichtig gewesen wären. Mit dem Wachstumschancengesetz hat der Gesetzgeber den Pfad gestreckt: Seit dem Rentenbeginnjahr 2023 steigt der Anteil lediglich um 0,5 Prozentpunkte pro Jahr. Die volle Besteuerung gilt damit erst für Renten, die 2058 oder später beginnen. Die Änderung wirkt rückwirkend für Rentenbeginne ab 2023. Hintergrund ist, eine doppelte Besteuerung zu vermeiden, also dass Beiträge aus versteuertem Einkommen gezahlt und die Rente später noch einmal besteuert wird.
Die Werte im Überblick
| Jahr des Rentenbeginns | Besteuerungsanteil | steuerfreier Anteil |
|---|---|---|
| bis 2005 | 50 % | 50 % |
| 2015 | 70 % | 30 % |
| 2020 | 80 % | 20 % |
| 2022 | 82 % | 18 % |
| 2023 | 82,5 % | 17,5 % |
| 2024 | 83 % | 17 % |
| 2025 | 83,5 % | 16,5 % |
| 2026 | 84 % | 16 % |
| 2030 | 86 % | 14 % |
| 2040 | 91 % | 9 % |
| ab 2058 | 100 % | 0 % |
Die Werte stammen aus der Tabelle in § 22 Nr. 1 EStG in der aktuell geltenden Fassung.
Der Rentenfreibetrag wird in Euro festgeschrieben
Der Prozentsatz allein erzählt nur die halbe Geschichte. Entscheidend ist, was im zweiten Jahr passiert: Das Finanzamt berechnet anhand der Jahresrente des ersten vollen Rentenjahres den steuerfreien Teil und schreibt ihn als festen Eurobetrag fest. Dieser Rentenfreibetrag gilt dann für die gesamte Laufzeit der Rente.
Die Folge: Regelmäßige Rentenerhöhungen ändern den Freibetrag nicht. Jede spätere Anpassung, auch die Erhöhung um 4,24 Prozent zum 1. Juli 2026, ist damit zu 100 Prozent steuerpflichtig. Über die Jahre steigt der tatsächlich besteuerte Anteil der Rente deshalb über den ursprünglichen Prozentsatz hinaus. Nur wenn sich die Rente aus anderen Gründen ändert, etwa durch eine Neuberechnung oder den Wechsel von einer Teil- zur Vollrente, wird der Freibetrag angepasst.
Ein Beispiel: Rentenbeginn im Juli 2026
Annahmen (Modellrechnung): Rentenbeginn am 1. Juli 2026, monatliche Bruttorente 1.600 Euro. Für 2027 wird eine Jahresrente von 19.600 Euro angenommen, einschließlich einer angenommenen Erhöhung zur Jahresmitte. Die tatsächliche Anpassung 2027 steht noch nicht fest.
2026: sechs Monate Rente, also 9.600 Euro. Davon sind 84 Prozent steuerpflichtig, das sind 8.064 Euro.
2027, erstes volles Rentenjahr: 16 Prozent von 19.600 Euro bleiben steuerfrei. Der Rentenfreibetrag wird damit auf 3.136 Euro festgeschrieben.
Einige Jahre später: Steigt die Jahresrente durch Anpassungen auf beispielsweise 22.000 Euro, bleiben weiterhin nur 3.136 Euro steuerfrei. Steuerpflichtig sind dann 18.864 Euro, also rund 85,7 Prozent statt 84 Prozent.
Ob auf diesen steuerpflichtigen Teil tatsächlich Einkommensteuer anfällt, hängt von allen Einkünften, Pauschalen und Abzügen ab. Wann Rentner überhaupt eine Erklärung abgeben müssen, beschreibt der Beitrag zur Steuererklärung im Ruhestand.
Was bei Folgerenten gilt
Eine Besonderheit betrifft Renten, die auf eine frühere Rente aus derselben Versicherung folgen, etwa eine Altersrente nach einer Erwerbsminderungsrente oder eine Witwenrente nach der Rente des verstorbenen Partners. Dann wird für die Folgerente ein fiktiver, früherer Rentenbeginn angesetzt: Vom tatsächlichen Beginn der neuen Rente wird die Laufzeit der vorherigen Rente abgezogen. Der Besteuerungsanteil fällt dadurch oft niedriger aus, als es das Jahr des neuen Rentenbeginns vermuten ließe. Der Wert für 2005 bildet dabei die Untergrenze. Ein neuer Rentenfreibetrag wird trotzdem für die Folgerente gesondert ermittelt.
Was das für die Planung des Rentenbeginns bedeutet
Ein Jahr früher oder später in Rente zu gehen, verändert den Besteuerungsanteil inzwischen nur um einen halben Prozentpunkt. Steuerlich ist das bei den meisten Renten ein überschaubarer Effekt. Deutlich stärker fallen in der Regel die Abschläge bei einem vorgezogenen Rentenbeginn ins Gewicht: 0,3 Prozent pro Monat, dauerhaft. Wer den Start der eigenen Rente plant, sollte deshalb zuerst auf die Regelaltersgrenze und mögliche Abschläge schauen und erst dann auf die Steuer. Einen Überblick über die Altersgrenzen der Jahrgänge bietet der Beitrag zur Regelaltersgrenze nach Jahrgang.
Wen das betrifft und was sich prüfen lässt
- Neurentner 2026: Der Steuerbescheid für 2027 zeigt erstmals den festgeschriebenen Rentenfreibetrag. Es lohnt sich, die Rechnung mit der Rentenbezugsmitteilung abzugleichen.
- Ehepaare mit zwei Renten: Für jede Rente gilt ein eigener Besteuerungsanteil, je nach deren Beginn.
- Hinterbliebene: Bei einer Witwen- oder Witwerrente greift die Regel für Folgerenten.
- Beschäftigte kurz vor der Rente: Der Besteuerungsanteil ist kein Grund zur Eile, die Differenz zwischen zwei Jahren ist gering.
Bei Fragen zum Rentenbeginn hilft die Deutsche Rentenversicherung über das kostenfreie Servicetelefon 0800 1000 4800, bei Fragen zur Besteuerung ein Lohnsteuerhilfeverein oder eine Steuerberatung. Was sich 2026 sonst für Ruheständler geändert hat, steht im Überblick zur Rentenreform 2026.
Was bleibt
Das Jahr des Rentenbeginns legt einmal fest, welcher Anteil der Rente steuerfrei bleibt, und dieser Betrag wird im Jahr darauf in Euro eingefroren. Alle späteren Rentenerhöhungen sind voll steuerpflichtig. Seit 2023 steigt der Besteuerungsanteil lediglich um 0,5 Punkte pro Jahr, für Rentenbeginne 2026 liegt er bei 84 Prozent. Wer den eigenen Freibetrag kennt, kann besser einschätzen, wann künftige Rentenerhöhungen zu einer Steuerpflicht führen können.
- Gesetze im Internet: § 22 EStG: Tabelle der Besteuerungsanteile und Festschreibung des Rentenfreibetrags
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__22.html - Gesetze im Internet: § 22a EStG: Rentenbezugsmitteilungen an die Finanzverwaltung
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__22a.html - Deutsche Rentenversicherung: Pressemitteilung zur Rentenanpassung zum 1. Juli 2026
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2026/260305-rentenanpassung-2026.html
Hinweis: Dieser Beitrag beschreibt die allgemeine Rechtslage zum genannten Stand und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte zur eigenen Rente geben die Deutsche Rentenversicherung (kostenfreies Servicetelefon 0800 1000 4800), zur Krankenversicherung die eigene Krankenkasse und zu Steuerfragen eine Steuerberatung oder ein Lohnsteuerhilfeverein. Beispielrechnungen sind vereinfachte Modellwerte.