Warum die Zahl auf dem Rentenbescheid nicht auf dem Konto ankommt
Auf dem Rentenbescheid steht ein Betrag, auf dem Kontoauszug ein anderer. Der Unterschied ist kein Fehler: Bevor die Rente überwiesen wird, behält die Rentenversicherung die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ein. Wie groß dieser Abzug ist, hängt von der Krankenkasse, von Kindern und von der Art der Versicherung ab.
Wer seinen ersten Rentenbescheid in den Händen hält, sucht meist zuerst nach der einen Zahl, die wichtig scheint: der monatlichen Rente. Doch der Bescheid enthält zwei Beträge, die man leicht verwechselt. Oben steht die Bruttorente, also der Anspruch, den die Deutsche Rentenversicherung aus den gesammelten Entgeltpunkten errechnet hat. Weiter unten, oft in einer eigenen Anlage, folgt der Zahlbetrag. Nur dieser landet tatsächlich auf dem Konto.
Bruttorente und Zahlbetrag: zwei verschiedene Größen
Die Bruttorente ergibt sich vereinfacht aus den Entgeltpunkten, dem Zugangsfaktor, dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert. Seit dem 1. Juli 2026 liegt dieser Rentenwert bei 42,52 Euro, die Renten sind um 4,24 Prozent gestiegen. Von diesem Bruttobetrag gehen aber Sozialbeiträge ab, und zwar direkt an der Quelle. Die Rentenversicherung behält sie ein und leitet sie an die Kranken- und Pflegekasse weiter. Was übrig bleibt, ist der Zahlbetrag.
Anders als beim Arbeitslohn wird von der gesetzlichen Rente dagegen keine Lohnsteuer einbehalten. Die Steuer ist ein eigenes Thema, das erst später über die Steuererklärung geregelt wird. Dazu unten mehr.
Was die Krankenversicherung kostet
Die meisten Rentnerinnen und Rentner sind in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert. Voraussetzung dafür ist, dass sie in der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens zu mindestens neun Zehnteln gesetzlich versichert waren. Für sie gilt der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent. Die Hälfte davon, also 7,3 Prozent, trägt die Rentenversicherung, die andere Hälfte zahlen die Versicherten selbst.
Hinzu kommt der Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse. Auch ihn teilen sich Rentenversicherung und Rentner je zur Hälfte. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag liegt 2026 bei 2,9 Prozent, viele Kassen verlangen aber mehr oder weniger. Wer also wissen möchte, was genau abgezogen wird, sollte den Zusatzbeitrag der eigenen Kasse kennen. Er steht auf deren Internetseite oder im Schreiben zur Beitragsanpassung.
Pflegeversicherung: den Beitrag trägt man allein
Bei der Pflegeversicherung gibt es keinen Anteil der Rentenversicherung. Rentnerinnen und Rentner zahlen den vollen Beitrag selbst. Er beträgt 2026 regulär 3,6 Prozent der Bruttorente. Wer keine Kinder hat, zahlt einen Zuschlag und kommt auf 4,2 Prozent. Eltern mit mehreren Kindern zahlen weniger, allerdings nur, solange die Kinder jünger als 25 Jahre sind. Bei den meisten Rentnern sind die Kinder längst älter, deshalb gilt für sie in der Regel der Satz von 3,6 Prozent.
Dass gerade die Pflegeversicherung so stark ins Gewicht fällt, überrascht viele. Während des Berufslebens hat der Arbeitgeber einen Teil davon übernommen. Im Ruhestand entfällt dieser Anteil vollständig.
Ein durchgerechnetes Beispiel
Wie sich die einzelnen Posten summieren, zeigt eine Modellrechnung. Sie ist bewusst einfach gehalten und ersetzt nicht den Blick in den eigenen Bescheid.
Annahmen: Bruttorente 1.500 Euro im Monat, pflichtversichert in der Krankenversicherung der Rentner, Zusatzbeitrag der Kasse 2,9 Prozent, Pflegebeitrag 3,6 Prozent (Eltern), keine weiteren Einkünfte.
Krankenversicherung, eigener Anteil 7,3 Prozent: 109,50 Euro
Zusatzbeitrag, eigener Anteil 1,45 Prozent: 21,75 Euro
Pflegeversicherung 3,6 Prozent: 54,00 Euro
Abzüge insgesamt: 185,25 Euro
Zahlbetrag: 1.314,75 Euro. Ohne Kinder läge der Pflegebeitrag bei 63,00 Euro, der Zahlbetrag bei 1.305,75 Euro. Alle Werte sind Modellwerte.
Die Faustregel lautet also: Knapp ein Achtel der Bruttorente fließt bei gesetzlich Versicherten an die Kranken- und Pflegekasse. Wer eine Betriebsrente bezieht, muss dafür gesondert rechnen, denn dort gelten eigene Regeln mit einem Freibetrag bei der Krankenversicherung und einer Freigrenze bei der Pflege.
Privat versichert: der Zuschuss zur Krankenversicherung
Wer privat krankenversichert ist, zahlt seine Prämie direkt an das Versicherungsunternehmen. Von der Rente wird dann kein Krankenversicherungsbeitrag einbehalten. Dafür kann die Rentenversicherung auf Antrag einen Zuschuss zahlen. Er beträgt den halben allgemeinen Beitragssatz, also 7,3 Prozent der Bruttorente, zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrags der gesetzlichen Kassen. Begrenzt ist der Zuschuss auf die Hälfte der tatsächlich gezahlten Prämie.
Wichtig ist der Antrag. Ohne ihn fließt kein Geld, und die Rentenversicherung empfiehlt, ihn gleich zusammen mit dem Rentenantrag zu stellen. Den Beitrag zur Pflegeversicherung tragen privat Versicherte ebenfalls selbst. Ähnliches gilt für freiwillig gesetzlich Versicherte: Auch sie bekommen einen Zuschuss nur auf Antrag.
Und die Steuer?
Die Einkommensteuer wird nicht von der Rente abgezogen. Ob überhaupt Steuer anfällt, hängt vom Jahr des Rentenbeginns, von weiteren Einkünften und vom Grundfreibetrag ab, der 2026 bei 12.348 Euro liegt. Wer 2026 in Rente geht, versteuert 84 Prozent der Rente, der Rest bleibt als fester Eurobetrag steuerfrei. Wie das im Einzelnen funktioniert, erklären die Beiträge zum Besteuerungsanteil und zur Frage, wann Rentner eine Steuererklärung abgeben müssen.
Für die Haushaltsplanung bedeutet das: Der Zahlbetrag auf dem Konto ist nicht in jedem Fall das, was am Jahresende tatsächlich bleibt. Kommt eine Steuernachzahlung, wird sie gesondert fällig. Es kann sinnvoll sein, dafür einen kleinen Betrag zurückzulegen, bis der erste Steuerbescheid vorliegt.
Wen das betrifft und was sich prüfen lässt
Betroffen sind praktisch alle, die eine gesetzliche Rente beziehen. Ein genauer Blick auf den Bescheid lohnt sich besonders in diesen Fällen:
- Kinderlose oder fehlende Nachweise: Haben Sie Kinder, wird aber trotzdem der Satz von 4,2 Prozent abgezogen, fehlt der Rentenversicherung womöglich der Elternnachweis. Eine Geburtsurkunde reicht in der Regel.
- Wechsel der Krankenkasse: Ein Kassenwechsel kann den Zusatzbeitrag senken. Die Rentenversicherung wird von der neuen Kasse informiert.
- Privat Versicherte: Wurde der Zuschuss beantragt und in der richtigen Höhe bewilligt?
- Mehrere Renten: Bei Witwen- oder Witwerrente und eigener Rente werden die Beiträge von beiden Zahlungen erhoben.
Bei Unklarheiten hilft das kostenfreie Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung unter 0800 1000 4800. Fragen zum Zusatzbeitrag beantwortet die eigene Krankenkasse.
Unterm Strich
Die Bruttorente ist die Rechengrundlage, der Zahlbetrag das, womit man planen kann. Dazwischen liegen in vielen Fällen zwölf bis dreizehn Prozent für Kranken- und Pflegeversicherung, je nach Kasse und Familienstand etwas mehr oder weniger. Die Steuer kommt gegebenenfalls getrennt hinzu. Wer diese drei Ebenen auseinanderhält, liest den Rentenbescheid deutlich entspannter. Einen Überblick, was sich 2026 und 2027 bei der Rente insgesamt ändert, bietet der Beitrag zur Rentenreform.
- Deutsche Rentenversicherung: Zuschuss zur Krankenversicherung für privat und freiwillig versicherte Rentner (März 2026)
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2026/260323-zuschuss-krankenversicherung.html - Deutsche Rentenversicherung: Häufige Fragen zur Rentenanpassung 2026
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/FAQ/Gesetzesaenderungen/Rentenanpassung/FAQ-Rentenanpassung-2026/Rentenanpassung-2026.html - Gesetze im Internet: § 249a SGB V: Tragung der Beiträge bei Versicherungspflichtigen mit Rentenbezug
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__249a.html - Gesetze im Internet: § 106 SGB VI: Zuschuss zur Krankenversicherung
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__106.html
Hinweis: Dieser Beitrag beschreibt die allgemeine Rechtslage zum genannten Stand und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte zur eigenen Rente geben die Deutsche Rentenversicherung (kostenfreies Servicetelefon 0800 1000 4800), zur Krankenversicherung die eigene Krankenkasse und zu Steuerfragen eine Steuerberatung oder ein Lohnsteuerhilfeverein. Beispielrechnungen sind vereinfachte Modellwerte.