Diese Rentenreform betrifft viele Deutsche. Das ändert sich konkret.
Die Rentenregeln, die seit Januar 2026 gelten und zum 1. Januar 2027 hinzukommen, betreffen viele Menschen in Deutschland, aber nicht alle und nicht auf dieselbe Weise. Jede Änderung gilt für eine eigene Gruppe: die Rentenerhöhung für Menschen, die bereits eine gesetzliche Rente beziehen, die Aktivrente nur für Beschäftigte jenseits der Regelaltersgrenze, die Mütterrente III für Eltern von Kindern, die vor 1992 geboren wurden. Dieser Überblick zeigt, welche Regel für wen gilt.
Was sich bei der Rente ändert: die Termine auf einen Blick
Die Änderungen stammen aus mehreren Gesetzen, die der Bundestag zwischen Dezember 2025 und dem Frühjahr 2026 beschlossen hat, allen voran dem Rentenpaket 2025 und dem Aktivrentengesetz. Einige gelten bereits, andere greifen erst zum Jahreswechsel. Die folgende Übersicht zeigt den Stand vom 14. Oktober 2026.
| Ab wann | Was sich ändert | Status |
|---|---|---|
| 1. Januar 2026 | Aktivrente: bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn im Monat steuerfrei nach Erreichen der Regelaltersgrenze | Gesetz in Kraft |
| 1. Januar 2026 | Anschlussverbot entfällt: befristete Weiterbeschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber ohne Sachgrund möglich | Gesetz in Kraft |
| 1. Januar 2026 | Neue Rechengrößen, u. a. Beitragssatz 18,6 %, Grundfreibetrag 12.348 Euro, Minijob-Grenze 603 Euro | In Kraft |
| 1. Juli 2026 | Rentenanpassung um 4,24 %, aktueller Rentenwert von 40,79 auf 42,52 Euro | In Kraft |
| bis 2031 | Haltelinie: Rentenniveau von mindestens 48 % bis zur Anpassung am 1. Juli 2031 | Gesetz beschlossen |
| 1. Januar 2027 | Mütterrente III: ein halber Entgeltpunkt mehr je Kind, das vor 1992 geboren wurde | Gesetz beschlossen, Auszahlung voraussichtlich ab 2028 rückwirkend |
| 1. Januar 2027 | Altersvorsorgedepot als Nachfolger der Riester-Förderung | Gesetz beschlossen |
| 1. Januar 2027 | Frühstart-Rente für Kinder | Geplant, im Bundestag beraten |
Wen die Änderungen betreffen
Die Reform ist kein einheitliches Paket, das für alle gleichermaßen gilt. Jede Änderung hat eigene Voraussetzungen. Wer zu welcher Gruppe gehört, hängt von Alter, Rentenbezug, Beschäftigung und Familiengeschichte ab. Viele Menschen fallen unter keine, manche unter mehrere der folgenden Regeln.
| Änderung | Wen sie betrifft |
|---|---|
| Rentenanpassung 4,24 % | Menschen, die eine gesetzliche Rente beziehen. Die Deutsche Rentenversicherung zählte zum 1. Juli 2025 rund 21,5 Millionen Rentnerinnen und Rentner. |
| Aktivrente | Nur Beschäftigte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und sozialversicherungspflichtig arbeiten. Nicht für Minijobs, Selbstständige und Beamte. |
| Wegfall des Anschlussverbots | Menschen nach der Regelaltersgrenze, die befristet zu ihrem früheren Arbeitgeber zurückkehren möchten. |
| Mütterrente III | Eltern, denen Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder angerechnet werden. |
| Besteuerungsanteil 84 % | Nur Menschen, deren Rente 2026 beginnt. Wer schon länger Rente bezieht, behält den bisherigen Freibetrag. |
| Freibetrag Betriebsrente | Gesetzlich krankenversicherte Rentner mit einer Betriebsrente. |
| Haltelinie und Beitragssatz | Beitragszahlende und künftige Rentner. Ende 2023 waren gut 40 Millionen Menschen in der gesetzlichen Rentenversicherung aktiv versichert. |
Die beiden großen Zahlen lassen sich nicht einfach addieren: Wer Rente bezieht und zugleich weiter versicherungspflichtig arbeitet, kann in beiden Statistiken auftauchen. Ob und wie stark eine Änderung im eigenen Fall wirkt, lässt sich nur anhand der persönlichen Unterlagen klären.
Die Rentenerhöhung zum 1. Juli 2026
Am 1. Juli 2026 sind die gesetzlichen Renten um 4,24 Prozent gestiegen. Der aktuelle Rentenwert, also der Monatsbetrag, den ein Entgeltpunkt wert ist, wuchs damit von 40,79 auf 42,52 Euro. Die Deutsche Rentenversicherung hatte die Zahl im März bekanntgegeben, das Bundeskabinett hat die Anpassung Ende April bestätigt.
Für eine sogenannte Standardrente mit 45 Entgeltpunkten bedeutet das ein Plus von 77,85 Euro im Monat, jeweils vor Abzug von Kranken- und Pflegeversicherung. Einen Antrag braucht es nicht: Die Erhöhung wird automatisch ausgezahlt und in einer Mitteilung des Renten Service bestätigt.
Weniger bekannt ist die Wirkung auf die Steuer. Der persönliche Rentenfreibetrag wird nach dem ersten vollen Rentenjahr in Euro festgeschrieben. Spätere Erhöhungen sind deshalb in voller Höhe steuerpflichtig. Wer bisher knapp unter dem Grundfreibetrag lag, kann durch die Anpassung erstmals eine Steuererklärung abgeben müssen. Wann das der Fall ist, erklärt der Beitrag Wann Rentner eine Steuererklärung abgeben müssen.
Aktivrente: 2.000 Euro im Monat steuerfrei, aber nicht abgabenfrei
Die wohl auffälligste Neuerung ist die Aktivrente. Seit dem 1. Januar 2026 bleibt Arbeitslohn bis zu 2.000 Euro im Monat, also bis zu 24.000 Euro im Jahr, von der Lohnsteuer befreit. Voraussetzung ist, dass die Regelaltersgrenze erreicht ist und eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung besteht. Der Freibetrag wird direkt über die Lohnabrechnung berücksichtigt, ein gesonderter Antrag beim Finanzamt ist nicht vorgesehen.
Nicht erfasst sind Minijobs, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und Beamtenpensionen. Ob Selbstständige später einbezogen werden, wird politisch diskutiert, beschlossen ist dazu nichts.
Wichtig für die Planung: Steuerfrei heißt nicht frei von Sozialabgaben. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden weiterhin fällig.
Mit dem Rentenpaket ist zudem das sogenannte Anschlussverbot entfallen. Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat, kann nun auch beim früheren Arbeitgeber befristet weiterarbeiten, ohne dass dafür ein besonderer Sachgrund nötig ist. Die Rechnung im Detail steht im Beitrag Was von 2.000 Euro Aktivrente am Ende tatsächlich bleibt.
Haltelinie: 48 Prozent Rentenniveau bis 2031
Das Rentenpaket 2025, das der Bundestag am 5. Dezember 2025 verabschiedet und der Bundesrat kurz darauf gebilligt hat, verlängert die sogenannte Haltelinie. Das Rentenniveau, also das Verhältnis einer Standardrente zum durchschnittlichen Arbeitsentgelt, soll bis zur Rentenanpassung am 1. Juli 2031 nicht unter 48 Prozent fallen. Die Mehrkosten trägt der Bund.
Für heutige Rentner bedeutet das: Die jährlichen Anpassungen orientieren sich weiter an der Lohnentwicklung. Für Beschäftigte ist die Haltelinie wichtig, weil sie das Niveau beeinflusst, auf dem ihre eigenen Entgeltpunkte später bewertet werden. Der Beitragssatz liegt 2026 bei 18,6 Prozent. Welcher Satz 2027 gilt, ist noch nicht festgelegt; die Rentenversicherung hält nach ihrer Schätzung vom Sommer eine Stabilität im kommenden Jahr für möglich.
Mütterrente III: ab 2027 ein halber Entgeltpunkt mehr
Ebenfalls Teil des Rentenpakets ist die vollständige Gleichstellung der Kindererziehungszeiten. Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, werden künftig drei statt zweieinhalb Jahre Kindererziehungszeit angerechnet. Das entspricht einem zusätzlichen halben Entgeltpunkt je Kind, beim aktuellen Rentenwert rund 21,26 Euro brutto im Monat.
Rechtlich gilt die Neuregelung ab dem 1. Januar 2027. Weil die Rentenversicherung rund zehn Millionen laufende Renten neu berechnen muss, wird die Auszahlung nach dem Zeitplan der Rentenversicherung voraussichtlich erst 2028 beginnen, dann rückwirkend für die Monate ab Januar 2027. Ein Antrag ist für laufende Renten nicht nötig. Einzelheiten und ein Rechenbeispiel stehen im Beitrag Was die Mütterrente III für Kinder vor 1992 verändert.
Steuer: 84 Prozent für den Rentenjahrgang 2026
Wer 2026 erstmals eine Rente bezieht, versteuert 84 Prozent davon, 16 Prozent bleiben als Rentenfreibetrag steuerfrei. Dieser Anteil wird im Folgejahr als fester Eurobetrag festgeschrieben und gilt dann für die gesamte Bezugsdauer. Für jeden späteren Jahrgang steigt der steuerpflichtige Anteil um einen halben Prozentpunkt, bis Renten ab einem Beginn im Jahr 2058 voll versteuert werden. Wer schon länger Rente bezieht, behält seinen bisherigen Freibetrag.
Ob tatsächlich Einkommensteuer anfällt, hängt vom gesamten zu versteuernden Einkommen ab. Der Grundfreibetrag liegt 2026 bei 12.348 Euro, bei Zusammenveranlagung bei dem doppelten Betrag. Mehr dazu im Beitrag Warum das Jahr des Rentenbeginns über die Steuer entscheidet.
Betriebsrente: Freibetrag bei der Krankenversicherung
Für gesetzlich krankenversicherte Rentner mit Betriebsrente gilt 2026 ein Freibetrag von 197,75 Euro im Monat bei den Krankenkassenbeiträgen. Er entspricht einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße von 3.955 Euro. Liegt die Betriebsrente darüber, werden Beiträge nur auf den übersteigenden Teil fällig. In der Pflegeversicherung gilt dagegen eine Freigrenze: Wird sie überschritten, ist der volle Betrag beitragspflichtig. Wie sich das rechnet, zeigt der Beitrag Warum von der Betriebsrente weniger übrig bleibt als gedacht.
Altersvorsorgedepot und Frühstart-Rente
Bei der privaten Vorsorge steht 2027 ein Umbau an. Das Gesetz zum Altersvorsorgedepot hat Bundestag und Bundesrat im Frühjahr 2026 passiert, die neue geförderte Vorsorge soll am 1. Januar 2027 starten. Bestehende Riester-Verträge laufen weiter. Die Frühstart-Rente, ein staatlicher Monatsbeitrag für Kinder, ist dagegen noch nicht beschlossen: Der Bundestag hat den Entwurf im September 2026 in erster Lesung beraten. Ob und in welcher Form sie kommt, steht damit noch aus.
Was diskutiert wird, aber nicht beschlossen ist
Im Juni 2026 hat die Alterssicherungskommission ihren Abschlussbericht vorgelegt. Zu den Empfehlungen zählen eine Kopplung der Regelaltersgrenze an die Lebenserwartung und ein späterer frühestmöglicher Rentenbeginn. Die Bundesregierung hat angekündigt, die Vorschläge aufzugreifen. Ein Gesetzentwurf lag zum 14. Oktober 2026 nicht vor. Für die geltende Regelaltersgrenze ändert sich damit vorerst nichts: Wer 1960 geboren ist, erreicht sie mit 66 Jahren und vier Monaten, ab dem Jahrgang 1964 liegt sie bei 67 Jahren.
Welche Punkte sich jetzt prüfen lassen
- Rentenanpassungsmitteilung: Stimmt der neue Zahlbetrag nach dem 1. Juli mit der Mitteilung überein?
- Steuer: Liegt das Jahreseinkommen nach der Erhöhung über dem Grundfreibetrag? Dann kann eine Steuererklärung nötig werden.
- Weiterarbeiten: Wer nach der Regelaltersgrenze beschäftigt ist, kann in der Lohnabrechnung prüfen, ob die Aktivrente berücksichtigt wird.
- Kindererziehung: Ist im Versicherungsverlauf die Erziehungszeit für Kinder vor 1992 dem richtigen Elternteil zugeordnet?
- Betriebsrente: Wird der Freibetrag bei der Krankenkasse berücksichtigt?
Verbindliche Auskünfte gibt das kostenfreie Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung unter 0800 1000 4800. Auch die Auskunfts- und Beratungsstellen der Rentenversicherung beraten kostenfrei.
Häufige Fragen
Muss ich die Rentenerhöhung beantragen?
Nein. Die Anpassung zum 1. Juli wird automatisch ausgezahlt. Die Rentenversicherung verschickt dazu eine Mitteilung.
Gilt die Aktivrente auch für einen Minijob?
Nein. Die Steuerbefreiung setzt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze voraus. Minijobs, selbstständige Tätigkeiten und Beamtenpensionen sind ausgenommen.
Wann wird die Mütterrente III ausgezahlt?
Rechtlich gilt sie ab Januar 2027. Nach dem Zeitplan der Rentenversicherung ist mit der Auszahlung ab 2028 zu rechnen, dann rückwirkend. Für laufende Renten ist kein Antrag nötig.
Wird das Rentenalter jetzt erhöht?
Nein, nicht nach aktueller Rechtslage. Eine Kommission hat Vorschläge gemacht, ein Gesetz dazu gibt es bislang nicht. Es gelten die bekannten Altersgrenzen bis 67.
Ist More Room to Grow eine Stelle der Rentenversicherung?
Nein. More Room to Grow ist ein werbliches Informationsangebot der 1 Turundusbüroo OÜ und steht in keiner Verbindung zur Deutschen Rentenversicherung oder einer Behörde.
Unterm Strich
Die Rentenreform 2026 ist kein einzelnes Gesetz, sondern ein Bündel von Regeln, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten greifen. Die Rentenerhöhung kommt automatisch, die Aktivrente zeigt sich in der Lohnabrechnung, die Mütterrente III wird erst 2028 auf dem Konto sichtbar. Wer die Termine kennt, kann Bescheide und Abrechnungen besser einordnen und bei Unklarheiten gezielt nachfragen.
- Deutscher Bundestag: Beschluss des Rentenpakets 2025 mit Haltelinie, Mütterrente III und Aufhebung des Anschlussverbots (5.12.2025)
https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2025/kw49-de-rentenpaket-1128720 - Deutsche Rentenversicherung: Rentenanpassung 2026: Erhöhung um 4,24 Prozent zum 1. Juli
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2026/260305-rentenanpassung-2026.html - Deutsche Rentenversicherung: Bundeskabinett beschließt die Rentenanpassung 2026
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2026/260429-rentenanpassung-2026-bundeskabinett.html - Deutsche Rentenversicherung: Fragen und Antworten zum Rentenpaket 2025
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/FAQ/Gesetzesaenderungen/rentenpaket-2025/Rentenpaket-2025.html - Deutsche Rentenversicherung: Sozialversicherungs-Rechengrößen 2026 (Bezugsgröße, Beitragsbemessungsgrenzen)
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2025/250910-sv-rechengroessen-vo-2026.html - Bundesregierung: Gesetzliche Neuregelungen zum Januar 2026, darunter die Aktivrente
https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/gesetzliche-neuregelungen-januar-2026-2399838 - Deutsche Rentenversicherung: Statistiken und Berichte: Zahl der Rentnerinnen, Rentner und Versicherten
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Zahlen-und-Fakten/Statistiken-und-Berichte/statistiken-und-berichte_node.html - Deutsche Rentenversicherung: Stellungnahme zum Bericht der Alterssicherungskommission (23.6.2026)
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2026/260623-stellungnahme-bericht-ask.html
Hinweis: Dieser Beitrag beschreibt die allgemeine Rechtslage zum genannten Stand und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte zur eigenen Rente geben die Deutsche Rentenversicherung (kostenfreies Servicetelefon 0800 1000 4800), zur Krankenversicherung die eigene Krankenkasse und zu Steuerfragen eine Steuerberatung oder ein Lohnsteuerhilfeverein. Beispielrechnungen sind vereinfachte Modellwerte.