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Vorsorge

Was die Mütterrente III für Kinder vor 1992 verändert

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More Room to Grow · Stand: 07.10.2026 · 6 Minuten Lesezeit

Für jedes vor 1992 geborene Kind wird künftig ein halber Entgeltpunkt mehr gutgeschrieben. Das Gesetz gilt ab Januar 2027, das Geld kommt bei den meisten Rentnerinnen und Rentnern aber erst 2028 an, dann rückwirkend und in der Regel ohne Antrag.

Die sogenannte Mütterrente ist keine eigene Rente, sondern ein Baustein der gesetzlichen Altersrente. Wer Kinder erzogen hat, bekommt dafür Zeiten im Rentenkonto angerechnet, als hätte er in dieser Zeit Beiträge gezahlt. Wie viele Zeiten das sind, hing bisher vom Geburtsjahr des Kindes ab. Mit der dritten Stufe, die der Bundestag im Dezember 2025 als Teil des Rentenpakets beschlossen hat, verschwindet dieser Unterschied.

Von einem Jahr auf drei: die Vorgeschichte

Lange galt eine deutliche Ungleichbehandlung: Für Kinder, die ab 1992 geboren wurden, rechnet die Rentenversicherung drei Jahre Kindererziehungszeit an. Für ältere Kinder war es ursprünglich nur ein Jahr. Der Gesetzgeber hat diese Lücke in Etappen verkleinert.

StufeGültig abErziehungszeit je Kind vor 1992Entgeltpunkte je Kind
Ursprüngliche Regelbis Mitte 20141 Jahr1,0
Mütterrente IJuli 20142 Jahre2,0
Mütterrente IIJanuar 20192,5 Jahre2,5
Mütterrente IIIJanuar 20273 Jahre3,0

Mit der dritten Stufe sind Kinder vor und nach 1992 bei der Erziehungszeit gleichgestellt. Ein Jahr Kindererziehungszeit bringt jeweils einen Entgeltpunkt, also so viel, wie ein Durchschnittsverdiener in einem Jahr Arbeit erwirbt.

Was sich genau ändert

Für jedes Kind, das vor dem 1. Januar 1992 geboren wurde, kommen sechs Monate Kindererziehungszeit hinzu, von 30 auf 36 Monate. Das entspricht einem halben Entgeltpunkt. Wie viel das in Euro bedeutet, hängt vom aktuellen Rentenwert ab. Seit dem 1. Juli 2026 liegt er bei 42,52 Euro.

21,26 €
brutto im Monat je Kind vor 1992, Modellwert: 0,5 Entgeltpunkte × aktueller Rentenwert 42,52 € (Stand 1. Juli 2026). Mit jeder Rentenanpassung verändert sich der Betrag.

Die Deutsche Rentenversicherung spricht in ihren eigenen Informationen vorsichtig von rund 20 Euro je Kind. Steigt der Rentenwert zum 1. Juli 2027 erneut, wächst auch der Zuschlag entsprechend mit. Nach Schätzungen von Bundesregierung und Rentenversicherung profitieren knapp zehn Millionen Rentenbeziehende, ganz überwiegend Frauen.

Warum das Geld erst 2028 kommt

Rechtlich gilt die Neuregelung ab dem 1. Januar 2027. Die Rentenversicherung hat aber angekündigt, dass die Auszahlung wegen des hohen technischen Aufwands erst im Laufe des Jahres 2028 beginnen soll. Millionen laufender Renten müssen neu berechnet werden, und das braucht Programmierung und Prüfung.

Verloren geht dadurch nach den Plänen der Rentenversicherung nichts: Wer schon vor Januar 2028 eine Rente bezieht, soll den Zuschlag für 2027 als Nachzahlung erhalten. Wer erst 2028 oder später in Rente geht, bekommt die zusätzlichen Monate direkt in die Rentenberechnung eingerechnet. Der genaue Zeitpunkt der Auszahlung ist ein Umsetzungsplan der Rentenversicherung, kein im Gesetz festgeschriebenes Datum.

Kein Antrag nötig, mit wenigen Ausnahmen

Für die allermeisten Rentnerinnen und Rentner gilt: Sie müssen nichts tun. Die Rentenversicherung prüft die Konten selbst und rechnet den Zuschlag automatisch hinzu, sofern die Kindererziehungszeiten bereits im Versichertenkonto stehen. Anschließend kommt ein neuer Bescheid per Post.

Anders sieht es aus, wenn die Erziehungszeiten noch nie erfasst wurden. Das betrifft vor allem Menschen, die noch nicht in Rente sind und ihr Konto nicht geklärt haben. Bei ihnen werden die Zeiten spätestens mit dem Rentenantrag geprüft. Für Adoptiv- und Pflegeeltern war bei den bisherigen Stufen ein formloser Antrag nötig. Ob das bei der dritten Stufe ebenso gilt, sollten Betroffene mit ihrem Rentenversicherungsträger klären.

Beachten
Vorsicht vor Angeboten, die gegen Gebühr einen „Antrag auf Mütterrente“ stellen wollen. Für Bestandsrentner ist in der Regel kein Antrag erforderlich, die Auskunft der Rentenversicherung ist kostenfrei.

Wer den Zuschlag bekommt

Trotz des Namens ist die Mütterrente nicht auf Mütter beschränkt. Den Zuschlag erhält grundsätzlich der Elternteil, dem die Kindererziehungszeit im Rentenkonto zugeordnet ist. Haben beide Eltern das Kind gemeinsam erzogen, ordnet die Rentenversicherung die Zeit in der Regel der Mutter zu, es sei denn, die Eltern haben damals gemeinsam etwas anderes erklärt. Hat überwiegend der Vater das Kind betreut, kann die Zeit auch ihm zustehen.

Wer nicht weiß, wem die Zeiten zugeordnet sind, findet die Antwort im Versicherungsverlauf, der jedem Rentenbescheid und jeder Rentenauskunft beiliegt. Dort sind die Kindererziehungszeiten mit Monat und Jahr aufgeführt. Fehlen sie, hilft eine Kontenklärung. Das kostenfreie Servicetelefon der Rentenversicherung ist unter 0800 1000 4800 erreichbar.

Beispielrechnung für drei Kinder

Beispielrechnung

Annahmen: Eine Rentnerin bezieht seit 2015 Altersrente. Sie hat drei Kinder, geboren 1974, 1977 und 1981. Die Erziehungszeiten sind ihr zugeordnet, sie ist gesetzlich krankenversichert und hat Kinder, Zusatzbeitrag im Modell 2,9 Prozent.

Zusätzliche Entgeltpunkte: 3 × 0,5 = 1,5 Entgeltpunkte.

Zuschlag brutto: 1,5 × 42,52 € = 63,78 € im Monat (Rentenwert Stand Juli 2026).

Abzug Kranken- und Pflegeversicherung, Rentneranteil rund 12,35 Prozent (7,3 % + 1,45 % Krankenversicherung, 3,6 % Pflegeversicherung): etwa 7,88 €.

Verbleibender Betrag vor Steuern: rund 55,90 € im Monat.

Nachzahlung für 2027 bei unverändertem Rentenwert: 12 × 63,78 € = rund 765 € brutto. Nach der Rentenanpassung im Juli 2027 dürfte der Betrag etwas höher ausfallen. Alle Werte sind Modellwerte und keine Zusage einer bestimmten Auszahlung.

Brutto ist nicht netto: Steuer und Krankenkasse

Der Zuschlag ist Teil der gesetzlichen Rente und wird genauso behandelt wie der übrige Rentenbetrag. Von dem Bruttobetrag gehen also Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab, die die Rentenversicherung direkt einbehält. Wie hoch diese Abzüge im Einzelnen sind, erklärt unser Beitrag zum Unterschied zwischen Brutto und Netto im Rentenbescheid.

Steuerlich zählt der Zuschlag zum Renteneinkommen. Ob dadurch tatsächlich Einkommensteuer anfällt, hängt vom gesamten zu versteuernden Einkommen ab. Wer mit einer kleinen Rente deutlich unter dem Grundfreibetrag bleibt, der 2026 bei 12.348 Euro im Jahr liegt, zahlt in vielen Fällen auch nach der Erhöhung keine Steuer. Wer knapp darüber liegt oder weitere Einkünfte hat, etwa eine Betriebsrente oder Mieteinnahmen, sollte die Nachzahlung bei der Steuererklärung für 2027 und 2028 im Blick behalten. Hinweise dazu bietet unser Beitrag zur Steuererklärung im Ruhestand.

Was Sie jetzt prüfen können

  • Versicherungsverlauf ansehen: Stehen für jedes Kind vor 1992 bereits 30 Monate Erziehungszeit im Konto? Dann wird die Erhöhung voraussichtlich automatisch ergänzt.
  • Zuordnung kontrollieren: Sind die Zeiten dem Elternteil zugeordnet, der das Kind tatsächlich überwiegend erzogen hat?
  • Noch nicht in Rente: Eine Kontenklärung lohnt sich, damit Erziehungszeiten rechtzeitig erfasst sind.
  • Post aufbewahren: Der neue Rentenbescheid, voraussichtlich 2028, zeigt den Zuschlag und die Nachzahlung. Einen Widerspruch kann man innerhalb eines Monats einlegen, wenn etwas fehlt.

Die Mütterrente III ist eine von mehreren Änderungen, die das Rentenpaket mit sich bringt. Einen Überblick über alle Neuerungen gibt unser Hauptartikel zur Rentenreform 2026.

Was am Ende zählt

Die dritte Stufe der Mütterrente schließt eine Lücke, über die jahrzehntelang gestritten wurde. Für jedes vor 1992 geborene Kind gibt es einen halben Entgeltpunkt mehr, nach heutigem Stand gut 21 Euro brutto im Monat. Das Gesetz gilt ab 2027, die Auszahlung ist für 2028 geplant, dann mit Nachzahlung. Wer schon Rente bezieht und dessen Erziehungszeiten im Konto stehen, muss in der Regel nichts unternehmen. Ein Blick in den Versicherungsverlauf schafft Klarheit, ob alles richtig erfasst ist.

Quellen
  1. Deutsche Rentenversicherung: Fragen und Antworten zur Mütterrente III: Auszahlung, Nachzahlung, Antrag
    https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Wissenswertes-zur-Rente/FAQs/Rente/Muetterrente_KEZ/KEZ_Muetterrente-III.html
  2. Deutsche Rentenversicherung: Fragen und Antworten zum Rentenpaket 2025
    https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/FAQ/Gesetzesaenderungen/rentenpaket-2025/Rentenpaket-2025.html
  3. Deutsche Rentenversicherung: Kindererziehungszeiten und Zuordnung zu einem Elternteil
    https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Familie-und-Kinder/Kindererziehung/kindererziehung_node.html
  4. Deutscher Bundestag: Beschluss des Rentenpakets im Dezember 2025
    https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2025/kw49-de-rentenpaket-1128720

Hinweis: Dieser Beitrag beschreibt die allgemeine Rechtslage zum genannten Stand und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte zur eigenen Rente geben die Deutsche Rentenversicherung (kostenfreies Servicetelefon 0800 1000 4800), zur Krankenversicherung die eigene Krankenkasse und zu Steuerfragen eine Steuerberatung oder ein Lohnsteuerhilfeverein. Beispielrechnungen sind vereinfachte Modellwerte.

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