Warum von der Betriebsrente weniger übrig bleibt als gedacht
Wer im Ruhestand eine Betriebsrente bekommt und gesetzlich krankenversichert ist, zahlt darauf in der Regel den vollen Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung. Ein Freibetrag mildert das ab, gilt aber nur für die Krankenkasse. Bei der Pflegeversicherung wirkt dieselbe Zahl ganz anders.
Viele Beschäftigte haben über Jahre in eine betriebliche Altersversorgung eingezahlt, sei es über eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder eine Zusage des Arbeitgebers. Beim ersten Kontoauszug im Ruhestand folgt dann oft die Überraschung: Von der vereinbarten Summe kommt spürbar weniger an. Der Grund liegt meist nicht bei der Steuer, sondern bei der Krankenkasse.
Betriebsrenten zählen als Versorgungsbezüge
Für die gesetzliche Krankenversicherung sind Betriebsrenten sogenannte Versorgungsbezüge. Rechtsgrundlage ist § 229 des Fünften Sozialgesetzbuchs. Damit unterscheiden sie sich von der gesetzlichen Rente, aber auch von einer privaten Rentenversicherung, die ein Rentner selbst abgeschlossen hat. Private Renten sind für Pflichtversicherte in der Krankenversicherung beitragsfrei, Betriebsrenten nicht.
Die Beiträge werden in den meisten Fällen direkt von der auszahlenden Stelle einbehalten, also vom früheren Arbeitgeber, der Pensionskasse oder dem Versicherer. Die Krankenkasse teilt der Zahlstelle mit, welcher Beitragssatz gilt. Auf dem Kontoauszug erscheint dann lediglich der Nettobetrag.
Warum der volle Beitragssatz fällig wird
Bei der gesetzlichen Rente teilen sich Rentner und Rentenversicherung den Krankenkassenbeitrag ungefähr zur Hälfte. Bei der Betriebsrente gibt es diesen Zuschuss nicht. Rentnerinnen und Rentner tragen den Beitrag allein:
- Krankenversicherung: allgemeiner Beitragssatz 14,6 Prozent plus der volle Zusatzbeitrag der eigenen Kasse. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag liegt 2026 bei 2,9 Prozent, viele Kassen verlangen mehr.
- Pflegeversicherung: 3,6 Prozent für Eltern, 4,2 Prozent für Kinderlose. Abschläge für mehrere Kinder gelten nur, solange Kinder unter 25 Jahre alt sind, und spielen im Ruhestand daher selten eine Rolle.
Zusammen kommen so bei einem durchschnittlichen Zusatzbeitrag rund 21 Prozent zusammen, ein deutlich größerer Anteil als bei der gesetzlichen Rente. Weil auch die Beiträge in der Ansparphase oft schon sozialversicherungsfrei waren, hält der Gesetzgeber diese volle Belastung im Ruhestand für vertretbar. Das Bundessozialgericht hat die Regelung mehrfach bestätigt.
Freibetrag und Freigrenze: derselbe Betrag, zwei Wirkungen
Seit 2020 gibt es in der Krankenversicherung einen Freibetrag für Betriebsrenten. Er beträgt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße und liegt 2026 bei 197,75 Euro im Monat. Nur der Teil der Betriebsrente, der darüber liegt, wird mit Krankenkassenbeiträgen belegt.
In der Pflegeversicherung gilt derselbe Betrag dagegen nur als Freigrenze. Bleibt die Betriebsrente darunter, fällt kein Pflegebeitrag an. Liegt sie auch nur einen Euro darüber, wird der Pflegebeitrag auf die gesamte Betriebsrente berechnet, nicht nur auf den übersteigenden Teil.
Drei Beispiele in Zahlen
Wie stark sich Freibetrag und Freigrenze auswirken, zeigt eine einfache Modellrechnung für drei verschieden hohe Betriebsrenten.
| Betriebsrente brutto | Krankenversicherung (17,5 % auf Betrag über 197,75 €) | Pflegeversicherung (3,6 % auf Gesamtbetrag) | Verbleibt |
|---|---|---|---|
| 150 € | 0,00 € | 0,00 € | 150,00 € |
| 300 € | 17,89 € | 10,80 € | 271,31 € |
| 600 € | 70,39 € | 21,60 € | 508,01 € |
Annahmen: pflichtversichert in der Krankenversicherung der Rentner, Zusatzbeitrag 2,9 Prozent, mit Kindern (Pflegebeitrag 3,6 Prozent), Werte 2026, ohne Steuer.
Bei 300 Euro Betriebsrente werden für die Krankenkasse nur 102,25 Euro herangezogen (300 € minus 197,75 €). Für die Pflegeversicherung zählen dagegen die vollen 300 Euro.
Kinderlose zahlen 4,2 Prozent Pflegebeitrag: bei 300 Euro also 12,60 Euro statt 10,80 Euro, bei 600 Euro 25,20 Euro statt 21,60 Euro.
Alle Beträge sind Modellwerte. Der tatsächliche Abzug hängt vom Zusatzbeitrag der eigenen Kasse ab.
Besonders deutlich wird die Freigrenze an der Schwelle: Eine Betriebsrente von 197 Euro bleibt komplett beitragsfrei. Bei 199 Euro werden für die Krankenkasse gerade einmal 22 Cent fällig, für die Pflegeversicherung aber rund 7,16 Euro.
Einmalzahlung: verteilt auf zehn Jahre
Auch wer sich seine Betriebsrente als Kapital auszahlen lässt, etwa aus einer Direktversicherung, entgeht den Beiträgen nicht. Die Krankenkasse teilt den Betrag rechnerisch auf 120 Monate auf und erhebt zehn Jahre lang Monat für Monat Beiträge auf diesen fiktiven Betrag. Der Freibetrag wird dabei berücksichtigt.
Ein Beispiel: Aus einer Kapitalauszahlung von 36.000 Euro werden für die Kasse 300 Euro im Monat. Nach der Modellrechnung oben sind das knapp 29 Euro Beiträge monatlich, über zehn Jahre rund 3.440 Euro. Die Beiträge sind auch dann zu zahlen, wenn das Geld längst ausgegeben ist. Es lohnt sich, diese Summe vor der Entscheidung zwischen Rente und Kapital einzuplanen.
Ausnahmen: Riester-Betriebsrente und Privatversicherte
Seit 2018 sind laufende Betriebsrenten aus einem über den Arbeitgeber abgeschlossenen Riester-Vertrag für Pflichtversicherte beitragsfrei. Hintergrund: Diese Verträge wurden aus bereits verbeitragtem Nettolohn bespart, eine zweite Belastung im Alter sollte vermieden werden. Ob eine Betriebsrente als Riester-Vertrag gefördert wurde, steht in den Unterlagen des Versorgungsträgers.
Wer im Ruhestand privat krankenversichert ist, zahlt auf die Betriebsrente keine Beiträge an eine gesetzliche Kasse. Der Beitrag zur privaten Krankenversicherung richtet sich nach dem Tarif, nicht nach dem Einkommen. Anders ist es bei freiwillig gesetzlich Versicherten: Bei ihnen wird grundsätzlich das gesamte Einkommen verbeitragt, und der Freibetrag für Betriebsrenten gilt nicht.
Für wen das wichtig ist und was sich prüfen lässt
Betroffen sind vor allem gesetzlich versicherte Rentnerinnen und Rentner in der Krankenversicherung der Rentner, die eine Betriebsrente beziehen oder in den nächsten Jahren eine bekommen. Folgende Punkte lassen sich gut nachprüfen:
- Stimmt der abgezogene Beitrag mit dem Zusatzbeitrag der eigenen Kasse überein?
- Wurde der Freibetrag bei der Krankenversicherung berücksichtigt, und bei mehreren Betriebsrenten nur einmal?
- Handelt es sich um eine betriebliche Riester-Rente, die beitragsfrei sein kann?
- Steht bei einer anstehenden Kapitalauszahlung fest, welche Beiträge über zehn Jahre anfallen?
Verbindliche Auskunft gibt die eigene Krankenkasse. Zu den Abzügen von der gesetzlichen Rente selbst informiert unser Beitrag zum Rentenbescheid zwischen Brutto und Netto. Wie die Betriebsrente steuerlich behandelt wird, hängt von der Art der Zusage ab. Hier kann ein Lohnsteuerhilfeverein oder eine Steuerberatung weiterhelfen. Einen Überblick über alle Änderungen im Rentenrecht bietet unser Hauptartikel zur Rentenreform 2026.
Unterm Strich
Auf Betriebsrenten zahlen gesetzlich versicherte Rentner den vollen Kranken- und Pflegebeitrag allein, zusammen rund ein Fünftel. Der Freibetrag von 197,75 Euro entlastet nur bei der Krankenkasse. In der Pflegeversicherung wird ab dem ersten Euro über dieser Grenze der gesamte Betrag verbeitragt. Wer die Regeln kennt, kann mit dem Nettobetrag realistisch planen, gerade vor der Wahl zwischen monatlicher Rente und Einmalzahlung.
- Bundesministerium der Justiz: § 229 SGB V: Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__229.html - Bundesministerium der Justiz: § 226 SGB V: Freibetrag für Versorgungsbezüge in der Krankenversicherung
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__226.html - Bundesministerium der Justiz: § 248 SGB V: Beitragssatz aus Versorgungsbezügen
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__248.html - Deutsche Rentenversicherung: Sozialversicherungs-Rechengrößen 2026 und Bezugsgröße
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2025/250910-sv-rechengroessen-vo-2026.html
Hinweis: Dieser Beitrag beschreibt die allgemeine Rechtslage zum genannten Stand und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte zur eigenen Rente geben die Deutsche Rentenversicherung (kostenfreies Servicetelefon 0800 1000 4800), zur Krankenversicherung die eigene Krankenkasse und zu Steuerfragen eine Steuerberatung oder ein Lohnsteuerhilfeverein. Beispielrechnungen sind vereinfachte Modellwerte.