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Rente

Was bei der Witwenrente vom eigenen Einkommen angerechnet wird

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More Room to Grow · Stand: 30.09.2026 · 6 Minuten Lesezeit

Wer eine Witwen- oder Witwerrente bezieht und selbst eine Rente oder ein Gehalt hat, erlebt oft eine Überraschung: Die Hinterbliebenenrente fällt niedriger aus als erwartet. Grund ist die Einkommensanrechnung. Sie folgt festen Regeln, die sich mit etwas Geduld gut nachvollziehen lassen.

Die Witwen- und Witwerrente soll den Unterhalt ersetzen, der durch den Tod des Partners wegfällt. Der Gesetzgeber geht deshalb davon aus, dass jemand mit eigenem Einkommen weniger auf diesen Ersatz angewiesen ist. Ganz verloren geht die Hinterbliebenenrente durch eigenes Einkommen in den meisten Fällen aber nicht. Angerechnet wird nur ein Teil, und auch das erst oberhalb eines Freibetrags.

Große und kleine Witwenrente

Zunächst lohnt ein Blick darauf, welche Rente überhaupt gezahlt wird. Die große Witwenrente beträgt nach heutigem Recht 55 Prozent der Rente, die der verstorbene Partner bezogen hat oder bezogen hätte. Für Ehen, die vor 2002 geschlossen wurden und bei denen ein Partner vor 1962 geboren ist, gilt noch das alte Recht mit 60 Prozent. Anspruch auf die große Witwenrente hat, wer eine bestimmte Altersgrenze erreicht hat, ein Kind unter 18 Jahren erzieht oder erwerbsgemindert ist. Die Altersgrenze steigt schrittweise. Bei Todesfällen im Jahr 2026 liegt sie bei 46 Jahren und 6 Monaten, ab 2029 bei 47 Jahren.

Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, erhält die kleine Witwenrente. Sie beträgt 25 Prozent und wird nach neuem Recht nur 24 Monate lang gezahlt. Für beide Varianten gilt in der Regel, dass die Ehe mindestens ein Jahr bestanden haben muss. Die Einkommensanrechnung betrifft große und kleine Witwenrente gleichermaßen.

Das Sterbevierteljahr: drei Monate ohne Anrechnung

In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Tod des Partners wird die Rente in voller Höhe weitergezahlt, also so, wie der Verstorbene sie erhalten hat. In dieser Zeit wird eigenes Einkommen nicht angerechnet. Das Sterbevierteljahr soll den Übergang erleichtern. Wichtig ist, dass der Antrag auf Hinterbliebenenrente gestellt wird. Ein Vorschuss für diese drei Monate lässt sich in vielen Fällen über den Renten Service der Deutschen Post beantragen, und zwar innerhalb von 30 Tagen nach dem Todesfall.

Der Freibetrag: seit Juli 2026 höher

Nach dem Sterbevierteljahr greift die Anrechnung. Ein Teil des eigenen Einkommens bleibt dabei immer unberücksichtigt. Dieser Freibetrag ist an den aktuellen Rentenwert gekoppelt: Er beträgt das 26,4-Fache davon. Weil der Rentenwert zum 1. Juli 2026 auf 42,52 Euro gestiegen ist, hat sich auch der Freibetrag erhöht.

ZeitraumAktueller RentenwertFreibetrag monatlichZuschlag je Kind
1.7.2025 bis 30.6.202640,79 €1.076,86 €228,42 €
ab 1.7.202642,52 €1.122,53 €238,11 €

Der Zuschlag je Kind beträgt das 5,6-Fache des Rentenwerts. Er gilt für jedes Kind, das Anspruch auf Waisenrente hat. Für Witwen im Rentenalter spielt er meist keine Rolle mehr, weil Waisenrente in der Regel nur bis zum 18. oder, bei Schul- oder Berufsausbildung, bis zum 27. Lebensjahr gezahlt wird.

Welches Einkommen zählt und wie es pauschal gekürzt wird

Angerechnet wird nicht das Bruttoeinkommen, sondern ein pauschal ermitteltes Nettoeinkommen. Dazu zieht die Rentenversicherung vom Bruttobetrag feste Prozentsätze ab, die Steuern und Sozialabgaben abbilden sollen. Die wichtigsten:

  • Eigene gesetzliche Rente mit Rentenbeginn ab 2011: 14 Prozent Abzug, bei Rentenbeginn vor 2011: 13 Prozent.
  • Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung: 40 Prozent Abzug.
  • Beamtenpension und Beamtenbezüge: 27,5 Prozent Abzug.
  • Einkommen aus selbstständiger Arbeit: 39,8 Prozent Abzug.

Auch Betriebsrenten, private Renten und Kapitalerträge können zählen, allerdings nur, wenn das neue Hinterbliebenenrecht gilt. Das ist der Fall, wenn die Ehe nach 2001 geschlossen wurde oder beide Partner nach dem 1. Januar 1962 geboren sind. Nach altem Recht bleiben diese Einkünfte außen vor. Leistungen aus staatlich geförderten Riester-Verträgen werden dagegen nicht angerechnet.

Beachten
Maßgeblich ist meist das Einkommen des Vorjahres. Sinkt ein laufendes Arbeitsentgelt um mindestens zehn Prozent, kann das aktuelle, niedrigere Einkommen zugrunde gelegt werden. Das muss man der Rentenversicherung allerdings mitteilen.

Die 40-Prozent-Regel

Liegt das pauschal ermittelte Nettoeinkommen über dem Freibetrag, werden 40 Prozent des übersteigenden Betrags von der Witwenrente abgezogen. Die übrigen 60 Prozent verbleiben ungekürzt. Ein Euro mehr eigenes Einkommen kostet also höchstens 40 Cent Witwenrente.

Beispielrechnung

Annahmen: Witwe, eigene gesetzliche Altersrente 1.600 Euro brutto, Rentenbeginn nach 2010, kein weiteres Einkommen, kein waisenrentenberechtigtes Kind. Große Witwenrente vor Anrechnung 700 Euro brutto. Berechnung nach den Werten ab 1. Juli 2026.

Eigene Rente 1.600 Euro, abzüglich 14 Prozent Pauschale (224 Euro): 1.376,00 Euro
Abzüglich Freibetrag 1.122,53 Euro: übersteigender Betrag 253,47 Euro
Davon 40 Prozent: 101,39 Euro

Witwenrente nach Anrechnung: 700,00 Euro minus 101,39 Euro = 598,61 Euro brutto. Mit dem Freibetrag von 1.076,86 Euro, der bis Ende Juni galt, hätte die Anrechnung bei gleichem Einkommen 119,66 Euro betragen. Von beiden Renten gehen anschließend noch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab. Alle Beträge sind Modellwerte.

Das Beispiel zeigt, warum die Rentenanpassung zwei Seiten hat. Der höhere Freibetrag entlastet, gleichzeitig steigt aber auch die eigene Rente und damit das anrechenbare Einkommen. Da die Witwenrente selbst ebenfalls angepasst wird, kann sie nach einer Rentenerhöhung unter dem Strich trotzdem leicht steigen.

Wann neu gerechnet wird

Die Rentenversicherung überprüft die Anrechnung in der Regel jährlich zum 1. Juli, wenn sich die Renten ändern. Wer neben der Witwenrente arbeitet oder eine zusätzliche Betriebsrente bekommt, muss Änderungen melden. Eigene gesetzliche Renten kennt die Rentenversicherung selbst, bei anderen Einkünften ist sie auf Angaben angewiesen. Zu Unrecht gezahlte Beträge können zurückgefordert werden. Wie die Zahl auf dem Bescheid mit dem tatsächlichen Zahlbetrag zusammenhängt, erläutert der Beitrag zum Unterschied zwischen Brutto- und Nettorente.

Wen das betrifft und was sich prüfen lässt

  • Hinterbliebene mit eigener Altersrente über rund 1.300 Euro brutto. Darunter bleibt die Anrechnung bei Renten mit Beginn ab 2011 meist aus, weil das pauschalierte Netto unter dem Freibetrag liegt.
  • Witwen und Witwer, die noch berufstätig sind oder eine Betriebsrente beziehen.
  • Paare, die über eine vorgezogene Rente nachdenken: Abschläge mindern später auch die Witwenrente. Mehr dazu im Beitrag zur Regelaltersgrenze nach Jahrgang.

Im Bescheid steht in der Anlage zur Einkommensanrechnung, welches Einkommen zugrunde gelegt wurde. Wer dort Zahlen findet, die nicht passen, kann innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Das Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung unter 0800 1000 4800 hilft bei Fragen weiter.

Zum Schluss

Eigenes Einkommen kürzt die Witwenrente, aber mit Augenmaß: erst nach einem Freibetrag von derzeit 1.122,53 Euro netto, und dann nur zu 40 Prozent. Die ersten drei Monate nach dem Todesfall bleiben ohnehin unangetastet. Wer die Rechenschritte kennt, kann den eigenen Bescheid nachvollziehen und Fehler eher erkennen. Welche weiteren Änderungen bei der Rente 2026 und 2027 anstehen, fasst der Beitrag zur Rentenreform zusammen.

Quellen
  1. Gesetze im Internet: § 97 SGB VI: Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes
    https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__97.html
  2. Gesetze im Internet: § 18b SGB IV: Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens
    https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__18b.html
  3. Gesetze im Internet: § 46 SGB VI: Witwenrente und Witwerrente
    https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__46.html
  4. Deutsche Rentenversicherung: Hinzuverdienst und Einkommensanrechnung
    https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/In-der-Rente/Hinzuverdienst-und-Einkommensanrechnung/hinzuverdienst-und-einkommensanrechnung_node.html

Hinweis: Dieser Beitrag beschreibt die allgemeine Rechtslage zum genannten Stand und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte zur eigenen Rente geben die Deutsche Rentenversicherung (kostenfreies Servicetelefon 0800 1000 4800), zur Krankenversicherung die eigene Krankenkasse und zu Steuerfragen eine Steuerberatung oder ein Lohnsteuerhilfeverein. Beispielrechnungen sind vereinfachte Modellwerte.

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