Warum viele den Grundrentenzuschlag bekommen, ohne einen Antrag zu stellen
Die Grundrente ist keine eigene Rente, sondern ein Zuschlag für Menschen, die lange gearbeitet, aber wenig verdient haben. Einen Antrag braucht es dafür nicht: Die Rentenversicherung prüft selbst. In einigen Fällen ist es trotzdem sinnvoll, genauer hinzusehen.
Seit 2021 erhalten Rentnerinnen und Rentner mit langen Versicherungsbiografien und niedrigen Verdiensten einen Grundrentenzuschlag. Ende 2024 wurde er für rund 1,4 Millionen Renten gezahlt, im Durchschnitt mit etwa 97 Euro im Monat. Das Besondere: Niemand muss ihn beantragen. Die Deutsche Rentenversicherung prüft bei jeder Rente, ob die Voraussetzungen vorliegen, und holt die nötigen Einkommensdaten direkt beim Finanzamt ein.
Wer grundsätzlich in Frage kommt
Voraussetzung sind mindestens 33 Jahre sogenannter Grundrentenzeiten. Den vollen Zuschlag gibt es ab 35 Jahren, dazwischen steigt er gestaffelt an. Zu den Grundrentenzeiten zählen vor allem:
- Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit,
- Zeiten der Kindererziehung und der Pflege von Angehörigen,
- Zeiten mit Krankengeld oder Leistungen zur Rehabilitation,
- Ersatzzeiten wie Wehrdienst in früheren Jahrzehnten.
Nicht mit dabei sind dagegen Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Arbeitslosengeld, Bürgergeld oder früherer Arbeitslosenhilfe, Schul- und Studienzeiten, freiwillige Beiträge und Minijobs ohne eigene Rentenbeiträge. Genau hier liegt der häufigste Grund, warum Menschen mit langer Biografie die 33 Jahre knapp verfehlen.
Wenig verdient, aber nicht zu wenig
Die Grundrente richtet sich an Menschen mit unterdurchschnittlichem Einkommen. Gemessen wird das an den Entgeltpunkten. Ein Entgeltpunkt entspricht einem Jahr mit Durchschnittsverdienst. Der Zuschlag setzt voraus, dass der Verdienst im Schnitt des Erwerbslebens unter 80 Prozent des Durchschnitts lag. Zugleich zählen nur Zeiten, in denen jemand mindestens 30 Prozent des Durchschnittsverdienstes erzielt hat. Für das Jahr 2025 entsprach das rund 1.262 Euro brutto im Monat. Sehr kleine Teilzeitstellen wirken sich deshalb oft nicht aus.
Vereinfacht wird der durchschnittliche Wert aus diesen Zeiten verdoppelt, höchstens jedoch auf 0,8 Entgeltpunkte pro Jahr. Vom Ergebnis werden anschließend 12,5 Prozent abgezogen. Wer zwischen 33 und 35 Jahren liegt, erhält einen geringeren Höchstwert. Die genaue Berechnung übernimmt die Rentenversicherung.
Die Einkommensprüfung über das Finanzamt
Ob und in welcher Höhe der Zuschlag gezahlt wird, hängt auch vom übrigen Einkommen ab. Vermögen wie ein Eigenheim oder Ersparnisse spielt dagegen keine Rolle, eine Bedürftigkeitsprüfung wie bei der Grundsicherung gibt es nicht. Berücksichtigt werden:
- das zu versteuernde Einkommen laut Steuerbescheid,
- der steuerfreie Teil der Rente und von Versorgungsbezügen,
- Kapitalerträge, soweit sie nicht schon im zu versteuernden Einkommen enthalten sind.
Die Daten stammen aus dem vorletzten Jahr. Für die Prüfung zum 1. Januar 2026 wurde also das Einkommen aus 2023 herangezogen. Die Finanzämter melden die Werte jährlich automatisch an die Rentenversicherung. Bei Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern zählt das gemeinsame Einkommen.
Die Freibeträge 2026
Ein Teil des Einkommens bleibt bei der Prüfung frei. Darüber wird gestaffelt angerechnet. Seit Januar 2026 gelten folgende monatliche Werte:
| Einkommen pro Monat | Alleinstehende | Verheiratete, zusammen |
|---|---|---|
| keine Anrechnung | bis 1.492 € | bis 2.327 € |
| Anrechnung zu 60 % | 1.492 € bis 1.909 € | 2.327 € bis 2.744 € |
| Anrechnung zu 100 % | über 1.909 € | über 2.744 € |
Die Grenzen sind an den aktuellen Rentenwert gebunden und werden jährlich zum 1. Januar angepasst.
Annahmen: alleinstehende Rentnerin, 36 Jahre Grundrentenzeiten, die Rentenversicherung hat einen Grundrentenzuschlag von 120 Euro im Monat ermittelt. Ihr maßgebliches Einkommen aus Steuerbescheid und steuerfreiem Rentenanteil liegt bei 1.600 Euro im Monat.
Einkommen über dem Freibetrag: 1.600 Euro minus 1.492 Euro = 108 Euro
Davon 60 Prozent angerechnet: 64,80 Euro
Ausgezahlter Zuschlag: 120,00 Euro minus 64,80 Euro = 55,20 Euro brutto im Monat. Läge das Einkommen bei höchstens 1.492 Euro, würde der Zuschlag in voller Höhe gezahlt. Alle Werte sind Modellwerte.
Der Zuschlag ist steuerfrei. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge fallen darauf aber an, ähnlich wie bei der übrigen Rente. Wie sich diese Abzüge berechnen, zeigt der Beitrag zum Unterschied zwischen Brutto- und Nettorente.
Warum manche trotzdem nachfragen sollten
Die automatische Prüfung funktioniert für die meisten gut, weil das Finanzamt die relevanten Zahlen kennt. Es gibt aber Konstellationen, in denen die Rentenversicherung auf eigene Angaben angewiesen ist:
- Einkommen aus dem Ausland: Ausländische Renten oder Einkünfte, die dem deutschen Finanzamt nicht vorliegen, werden ebenfalls berücksichtigt. Wer im Ausland lebt, wird von der Rentenversicherung um Nachweise gebeten. Ohne sie wird kein Zuschlag gezahlt.
- Kapitalerträge mit Abgeltungsteuer: Wurden Zinsen oder Dividenden nicht in der Steuererklärung angegeben, müssen sie der Rentenversicherung gemeldet werden. Das gilt auch bei einer Nichtveranlagungsbescheinigung.
- Zeiten im Ausland: Beschäftigungszeiten in EU-Staaten oder Ländern mit Sozialversicherungsabkommen können helfen, die 33 Jahre zu erreichen. Die Höhe des Zuschlags berechnet sich aber nur aus deutschen Zeiten.
- Lücken im Versicherungsverlauf: Fehlen etwa Kindererziehungs- oder Pflegezeiten, kann die Grundrente daran scheitern. Ein Antrag auf Kontenklärung schafft Klarheit.
Wen das betrifft
Typische Beispiele sind Frauen mit langen Teilzeitphasen und Kindererziehungszeiten, Beschäftigte in Branchen mit niedrigen Löhnen und Menschen, die viele Jahre gepflegt haben. Ein erster Hinweis findet sich im Rentenbescheid: Wird ein Grundrentenzuschlag gezahlt, ist er dort ausgewiesen. Fehlt er, obwohl die Biografie passt, kann ein Blick in den Versicherungsverlauf lohnen. Die Mütterrente III, die ab 2027 zusätzliche Kindererziehungszeiten für Kinder vor 1992 bringt, kann sich ebenfalls auf die Rentenhöhe auswirken. Mehr dazu im Beitrag zur Mütterrente III.
Auch wer ergänzend Grundsicherung im Alter oder Wohngeld bezieht, kann von 33 Jahren Grundrentenzeiten profitieren. Dann bleiben 100 Euro der Rente und 30 Prozent des darüber liegenden Betrags anrechnungsfrei, höchstens jedoch die Hälfte des Regelsatzes. Das gilt unabhängig davon, ob tatsächlich ein Zuschlag gezahlt wird.
Fragen zur eigenen Situation beantwortet das kostenfreie Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung unter 0800 1000 4800 oder eine Auskunfts- und Beratungsstelle vor Ort.
Was man mitnehmen kann
Der Grundrentenzuschlag kommt in den meisten Fällen ohne Zutun, weil Rentenversicherung und Finanzamt die Daten austauschen. Entscheidend sind 33 Jahre Grundrentenzeiten, ein eher niedriges Verdienstniveau und ein Einkommen unterhalb der Freibeträge. Nachfragen lohnt sich vor allem bei Auslandsbezug, nicht erklärten Kapitalerträgen oder Lücken im Versicherungsverlauf. Einen Überblick über alle Neuerungen bei der Rente bietet der Beitrag zur Rentenreform.
- Deutsche Rentenversicherung: Häufige Fragen zum Grundrentenzuschlag
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/FAQ/grundrente/grundrente_faq_liste.html - Gesetze im Internet: § 97a SGB VI: Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__97a.html - Gesetze im Internet: § 76g SGB VI: Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__76g.html
Hinweis: Dieser Beitrag beschreibt die allgemeine Rechtslage zum genannten Stand und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte zur eigenen Rente geben die Deutsche Rentenversicherung (kostenfreies Servicetelefon 0800 1000 4800), zur Krankenversicherung die eigene Krankenkasse und zu Steuerfragen eine Steuerberatung oder ein Lohnsteuerhilfeverein. Beispielrechnungen sind vereinfachte Modellwerte.